Pflegereform 2015 – PflegestärkungsgesetzLeistungsausweitung für Pflegebedürftige – Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz

Der Bundesrat hat am 07.11.2014 der Pflegereform 2015 zugestimmt. Auf Grundlage des beschlossenen Gesetzes haben wir die aus unserer Sicht wesentlichen Aspekte der Änderungen aufgelistet.

§ 41 SGB XI – Tages- und Nachtpflege

Die Leistungsbeträge werden dynamisiert und betragen ab dem 01.01.2015 in
Stufe 0 (neu) = 231 EUR
Stufe I = 468 EUR
Stufe II = 1.144 EUR
Stufe III = 1.612 EUR

Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 221 EUR auf 689 EUR und in Stufe II um 154 EUR auf 1.298 EUR. Damit gibt es ab 2015 zwischen der Sachleistung nach § 36 SGB XI und der Tagespflege nach § 41 SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe.

Eine wesentliche Änderung wird sich hinsichtlich der Anrechnung der Tagespflege auf andere Leistungen ergeben. Künftig kann die Tagespflege ohne Anrechnung auf die Sachleistung bzw. das Pflegegeld bezogen werden.

§ 42 SGB XI – Kurzzeitpflege

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird von bislang 1.550 EUR auf künftig 1.612 EUR erhöht.

Künftig kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf dann 3.224 verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Diese Regelung wurde von den Pflegekassen bislang bereits so gehandhabt und findet nun Eingang im Gesetz.

§ 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege

Auch hier erfolgt eine Anhebung der Leistungssätze. Diese betragen ab dem 01.01.2015 in
Stufe I = 1.064 EUR
Stufe II = 1.330 EUR
Stufe III = 1.612 EUR
Stufe III + Härtefall = 1.995 EUR